

Telekommunikationsgeräte gemäß § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz
Nach § 3 Nr. 45 Einkommensteuergesetz ist der geldwerte Vorteil, der sich durch die private Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten (Telefon; Handy; Faxgeräte) ergibt, steuerfrei. Die Steuerfreiheit gilt dabei nicht nur für die private Nutzung des PCs und Telefons am Arbeitsplatz im Betrieb, sondern auch dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer z.B. ein Mobiltelefon oder einen Laptop zur ständigen privaten Nutzung überlässt oder dem Arbeitnehmer in dessen Privatwohnung einen betrieblichen Telefonanschluss einrichtet, den der Arbeitnehmer ohne jede Einschränkung privat nutzen kann.
Entscheidend ist, dass es sich um einen betrieblichen Telefonanschluss handelt, das heißt, dass das Telefon, Handy, Faxgerät oder der PC Eigentum des Arbeitgebers bleiben muss. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 45 EStG ist ausgeschlossen, wenn der Arbeitnehmer als wirtschaftlicher Eigentümer des Telekommunikationsgeräts anzusehen ist. In diesem Fall handelt es sich nicht mehr um eine Nutzungsüberlassung, sondern um die Eigentumsübertragung des Telekommunikationsgeräts.
Die Steuerfreiheit des geldwerten Vorteils gilt nur bei einer Überlassung von Telekommunikationsgeräten entweder durch den Arbeitgeber selbst oder aufgrund des Dienstverhältnisses durch einen Dritten. Die Steuerfreiheit tritt also nicht ein, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Telekommunikationsgerät schenkt oder verbilligt übereignet.
2. Betriebliche und private Nutzung arbeitnehmereigener Personalcomputer und Telekommunikationsgeräte
Bei der betrieblichen und privaten Nutzung eines arbeitnehmereigenen Gerätes ist wie folgt zu unterscheiden:
Der Anwendungsbereich des § 3 Nr. 45 bezieht sich ausschließlich auf Arbeitnehmer.

