

Informationen zu Reisekosten
Reisekosten sind:
Eine Geschäftsreise ist eine befristete und so gut wie ausschließlich beruflich veranlasste Auswärtstätigkeit des Arbeitnehmers. Reisekosten sind alle durch die Geschäftsreise direkt entstandenen Kosten. (Fahrtkosten, Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungs-kosten)
Es besteht Aufzeichnungs- und Nachweispflicht hinsichtlich der beruflich veranlassten Reisekosten.
Aufzeichnungen: u.a. Dauer, Route, Ort, aufgesuchte Geschäftspartner etc.
Nachweise: z.B. Quittungen für Benzin, Hotel etc.
Fahrtkosten:
Fahrtkosten des Arbeitnehmers, die für die Durchführung einer beruflich veranlassten Auswärtstätigkeit entstehen, können auf zwei Arten erstattet werden:
Verpflegungsmehraufwendungen:
Je nach Dauer der Dienstreise/Auswärtstätigkeit können Arbeitnehmer die folgenden Pauschbeträge für Inlandsdienstreisen geltend machen:
Die Abwesenheitsdauer von Auswärtstätigkeiten richtet sich nach der Abwesenheit von der Wohnung (bei Reiseantritt ab Wohnung, ohne die Arbeitsstätte aufgesucht zu haben) oder der regelmäßigen Arbeitsstätte bei Reiseantritt ab der Arbeitsstätte. Für das Ausland gelten höhere Pauschbeträge. Bezahlt der Arbeitgeber höhere Beträge als die gesetzlich steuerfrei möglichen Pauschalen, darf er diese übersteigenden Beträge bis maximal 100% von den entsprechenden Pauschbeträgen pauschal mit 25% (+ 5,5% Solidaritätszuschlag und 7% Kirchensteuer von 25%) versteuern.
Ist ein Arbeitnehmer länger als 3 Monate zusammenhängend von seiner Betriebsstätte oder Wohnung am gleichen Tätigkeitsort auf Dienstreise, so ist eine so genannte Dreimonatsfrist zu berücksichtigen.
Die pauschalen Beträge für die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen nicht länger als 3 Monate steuerfrei vergütet werden.
Übernachtungskosten:
Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern Übernachtungskosten bei einer Dienstreise wie folgt steuerfrei erstatten:
Falls ein Arbeitgeber die Kosten für Übernachtungen inklusive Frühstück an seine Arbeitnehmer erstattet, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:
Sollten diese Voraussetzungen erfüllt sein:
Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein:
Anwendung des § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz
Bei separatem Ausweis der Frühstückskosten, kann anstelle der Versteuerung als Sachbezug oder des Nettoabzugs des Frühstücks gegebenenfalls auch die 44,- €-Grenze von Warengutscheinen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 9 Einkommensteuergesetz in Anspruch genommen werden. Dies bedeutet: Liegen die tatsächlich ausgewiesenen Kosten für Frühstück laut der monatlichen Rechnungen pro Arbeitnehmer unter der 44,- €-Grenze, bleiben diese Kosten lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Bitte beachten: Die monatliche 44,- €-Grenze darf noch nicht für andere Warengutscheine verbraucht sein. (z.B. für einen Tankgutschein)
Ist das Frühstück nicht separat ausgewiesen, muss, um die 44,- €-Grenze anwenden zu dürfen, der tatsächliche Wert des Frühstücks auf andere Weise ermittelt werden. (z.B. durch eine Preisliste des Hotels oder ein Angebot) (Datenquelle: Datev Mandaten-Info Neues Reisekostenrecht / IWW Verlag)
Reisenebenkosten:
Dies sind tatsächliche Aufwendungen für z.B.:
Diese können vom Arbeitgeber steuerfrei erstatten werden.
Vergütung für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Werden dem Arbeitnehmer die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte vom Arbeitgeber vergütet, sind diese grundsätzlich steuer- und sozialversicherungspflichtig.
Der Arbeitgeber hat jedoch die Möglichkeit die Kosten im Rahmen des § 40 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes mit 15% (+ 5,5% Solidaritätszuschlag und 7% pauschale Kirchensteuer von den 15% Pauschalsteuer) pauschal zu versteuern. Es können maximal 0,30€ für jeden Kilometer der Entfernung multipliziert mit der Zahl der monatlichen Arbeitstage, an dem das Fahrzeug genutzt wird, pauschal versteuert werden. (Aus Vereinfachungsgründen 15 Arbeitstage). Durch die Pauschalierung wird die Vergütung sozialversicherungsfrei. Üblicherweise trägt der Arbeitgeber die Pauschalsteuer. Er hat jedoch die Möglichkeit diese auf den Arbeitnehmer abzuwälzen.
Die Pauschalierung ist nur möglich, soweit die Fahrtkostenzuschüsse den Betrag nicht übersteigen, den der Arbeitnehmer wie Werbungskosten geltend machen könnte.

